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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Im Verfahren betreffend die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage gemäß § 356 Abs 3 GewO 1973 erlangt der Nachbar erst mit der Erhebung rechtlicher Einwendungen Parteistellung. Der durch Unterlassung solcher Einwendungen präkludierte Nachbar wurde niemals Partei des Verfahrens. Eine von ihm erhobene Berufung ist daher - vom hier nicht zutreffenden Fall des durch ungesetzlichen Vorgang von der Erhebung von Einwendungen ausgeschlossenen Nachbarn abgesehen - als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis E 23.2.1977, 1173/76).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986040058.X02Im RIS seit
28.02.2006Zuletzt aktualisiert am
02.02.2011