RS Vwgh 1986/9/30 86/04/0058

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Veröffentlicht am 30.09.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §356 Abs3;

Rechtssatz

Im Verfahren betreffend die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage gemäß § 356 Abs 3 GewO 1973 erlangt der Nachbar erst mit der Erhebung rechtlicher Einwendungen Parteistellung. Der durch Unterlassung solcher Einwendungen präkludierte Nachbar wurde niemals Partei des Verfahrens. Eine von ihm erhobene Berufung ist daher - vom hier nicht zutreffenden Fall des durch ungesetzlichen Vorgang von der Erhebung von Einwendungen ausgeschlossenen Nachbarn abgesehen - als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis E 23.2.1977, 1173/76).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986040058.X02

Im RIS seit

28.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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