RS Vwgh 1986/9/30 86/05/0078

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Veröffentlicht am 30.09.1986
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
AVG §42;
AVG §45 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

War auf Grund des Ablaufes der Verhandlung völlig eindeutig, was Gegenstand der Bauverhandlung war, mag dies auch in der Ausschreibung zur Bauverhandlung nicht der Fall gewesen sein, so muss eine Belehrung gem § 13 a AVG über den Verhandlungsgegenstand nicht vorgenommen werden.

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986050078.X06

Im RIS seit

08.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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