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L82000 BauordnungNorm
AVG §13a;Rechtssatz
War auf Grund des Ablaufes der Verhandlung völlig eindeutig, was Gegenstand der Bauverhandlung war, mag dies auch in der Ausschreibung zur Bauverhandlung nicht der Fall gewesen sein, so muss eine Belehrung gem § 13 a AVG über den Verhandlungsgegenstand nicht vorgenommen werden.
Schlagworte
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986050078.X06Im RIS seit
08.07.2005Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009