RS Vwgh 1986/10/3 86/18/0098

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Veröffentlicht am 03.10.1986
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Wenn zwar in einem Straferkenntnis von der Hausnummer des Tatortes die Ziffer der Zehnerstelle insoferne mit letzter Deutlichkeit nicht lesbar ist, als sichtlich die Ziffern 4 und 5 mit Schreibmaschine übereinandergeschrieben worden waren, aber an der Einerstelle ohne Schwierigkeiten und mit völliger Klarheit die Ziffer "0" erkennbar ist und damit diese Hausnummer jedenfalls nicht "48" lauten konnte, konnte auch für den Bfr, dem zuvor ein Beschuldigten-Ladungsbescheid zugegangen war, kein begründeter Zweifel über den ihm angelasteten Tatort ("Geusaugasse 50") bestehen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180098.X01

Im RIS seit

27.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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