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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a lita;Rechtssatz
Wenn zwar in einem Straferkenntnis von der Hausnummer des Tatortes die Ziffer der Zehnerstelle insoferne mit letzter Deutlichkeit nicht lesbar ist, als sichtlich die Ziffern 4 und 5 mit Schreibmaschine übereinandergeschrieben worden waren, aber an der Einerstelle ohne Schwierigkeiten und mit völliger Klarheit die Ziffer "0" erkennbar ist und damit diese Hausnummer jedenfalls nicht "48" lauten konnte, konnte auch für den Bfr, dem zuvor ein Beschuldigten-Ladungsbescheid zugegangen war, kein begründeter Zweifel über den ihm angelasteten Tatort ("Geusaugasse 50") bestehen.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180098.X01Im RIS seit
27.09.2006