Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Im Verfahren betreffend eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs 2 StVO vermag nur der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jene inner betrieblichen Umstände, wie zB Umfang der Produktion und der in bestimmten Zeiträumen zu verladenden Warenmengen, die sich aus betriebswirtschaftlichen oder marktwirtschaftlichen Grundsätzen ergebende Unmöglichkeit, die im Laufe eines Tages eingehenden Aufträge erst in den frühen Morgenstunden des nächsten Tages durch Auslieferung zu erledigen, aufzuzeigen. Der Antragsteller hat daher das erhebliche wirtschaftliche Interesse an der Auslieferung noch am selben Tage darzutun; der belangten Behörde obliegt ein solcher Nachweis nicht. Die Behörde handelt somit nicht rechtswidrig, wenn sie in Anbetracht des dürftigen Vorbringens des Antragstellers das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs 2 StVO 1960 verneint (Hinweis E 26.6.1959, 2496/56, VwSlg 5007 A/1959).
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180084.X02Im RIS seit
18.10.2006Zuletzt aktualisiert am
27.08.2010