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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Es besteht kein Zweifel an der Eigenschaft eines Straferkenntnisses als Bescheid, wenn der Teil der maschinschriftlichen Begründung, der nicht oberhalb der Unterschrift des genehmigenden Beamten steht, sich auf einem angehefteten Beiblatt befindet, auf welches in jenem Teil der Begründung, der oberhalb der Unterschrift steht, ausdrücklich verwiesen wurde.
Schlagworte
Einhaltung der FormvorschriftenBescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseUnterschriftMaßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen istEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180014.X01Im RIS seit
03.10.1986Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013