RS Vwgh 1986/10/3 86/18/0014

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Veröffentlicht am 03.10.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
VStG §46 Abs2;

Rechtssatz

Es besteht kein Zweifel an der Eigenschaft eines Straferkenntnisses als Bescheid, wenn der Teil der maschinschriftlichen Begründung, der nicht oberhalb der Unterschrift des genehmigenden Beamten steht, sich auf einem angehefteten Beiblatt befindet, auf welches in jenem Teil der Begründung, der oberhalb der Unterschrift steht, ausdrücklich verwiesen wurde.

Schlagworte

Einhaltung der FormvorschriftenBescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseUnterschriftMaßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180014.X01

Im RIS seit

03.10.1986

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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