RS Vwgh 1986/10/3 86/18/0014

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Veröffentlicht am 03.10.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 idF 1983/176;

Rechtssatz

Der Umstand, dass hinsichtlich des Beschuldigten (Filialleiter einer Lebensmittelhandelskette) zur Tatzeit der Nachweis seiner notwendigen Zustimmung iSd des § 9 Abs 4 VStG nicht vorlag, rechtfertigt es nicht, den weder im eigenen Namen noch auf eigene Rechnung handelnden Beschuldigten in seiner Eigenschaft als Filialleiter unmittelbar zur Bestrafung heranzuziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180014.X07

Im RIS seit

03.10.1986

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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