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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 idF 1983/176;Rechtssatz
Der Umstand, dass hinsichtlich des Beschuldigten (Filialleiter einer Lebensmittelhandelskette) zur Tatzeit der Nachweis seiner notwendigen Zustimmung iSd des § 9 Abs 4 VStG nicht vorlag, rechtfertigt es nicht, den weder im eigenen Namen noch auf eigene Rechnung handelnden Beschuldigten in seiner Eigenschaft als Filialleiter unmittelbar zur Bestrafung heranzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180014.X07Im RIS seit
03.10.1986Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013