RS Vwgh 1986/10/3 86/18/0121

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Veröffentlicht am 03.10.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Die Behörde handelt nicht rechtswidrig, wenn sie die vom Beschuldigten angebotenen Beweise über die Lage der Schneeverhältnisse am Tatort zur Tatzeit in Form der "Einholung von Stellungnahmen des Kuratoriums für Verkehrssicherheit, des Bundesministeriums für Verkehr, entsprechender informierter Stellen der Gemeinde Wien bzw der Wiener Landesregierung, eventuell der für die Schneeräumung zuständigen Behörden, sowie Einholung einer Auskunft über die Schneefälle in den letzten zehn Tagen bis zum Tatzeitpunkt durch einen informierten Vertreter der meteorologischen Station auf der Hohen Warte, 1190 Wien" mit der Begründung, alle diese Stellen könnten nur allgemeine Auskünfte über die Schneeverhältnisse geben, nicht aber solche über jene am Tatort zur Tatzeit nicht durchführen lässt.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Zeugen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180121.X03

Im RIS seit

05.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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