RS Vwgh 1986/10/3 85/18/0396

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Veröffentlicht am 03.10.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Der bis zur Entscheidung durch die Berufungsbehörde nicht behobene Mangel der schriftlichen Bestätigung der fernschriftlichen Berufung stellt einen Verfahrensmangel der Berufungsbehörde dar, von dem nicht gesagt werden kann, dass sie auch bei seiner Vermeidung zu keinem anderen Ergebnis hätte kommen können. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass es zur notwendigen schriftlichen Bestätigung der fernschriftlich eingebrachten Berufung aus irgendwelchen Gründen nicht gekommen wäre, welcher Umstand der Berufungsbehörde eine Sacherledigung der Berufungen unmöglich gemacht hätte (Hinweis E 23.6.1964, 170/64, VwSlg 6383 A/1964; E 13.2.1981, 3163/79, VwSlg 10369 A/1981).

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid" Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985180396.X03

Im RIS seit

10.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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