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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Der bis zur Entscheidung durch die Berufungsbehörde nicht behobene Mangel der schriftlichen Bestätigung der fernschriftlichen Berufung stellt einen Verfahrensmangel der Berufungsbehörde dar, von dem nicht gesagt werden kann, dass sie auch bei seiner Vermeidung zu keinem anderen Ergebnis hätte kommen können. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass es zur notwendigen schriftlichen Bestätigung der fernschriftlich eingebrachten Berufung aus irgendwelchen Gründen nicht gekommen wäre, welcher Umstand der Berufungsbehörde eine Sacherledigung der Berufungen unmöglich gemacht hätte (Hinweis E 23.6.1964, 170/64, VwSlg 6383 A/1964; E 13.2.1981, 3163/79, VwSlg 10369 A/1981).
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Verbesserungsauftrag Bejahung BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985180396.X03Im RIS seit
10.10.2006