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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es entspricht der Lebenserfahrung, dass man sich an einen nur nach dem Datum angegebenen und zur Zeit der Vernehmung länger zurückliegenden Vorfall nicht ohne weiteres erinnern kann. Daher ist, insbesondere wenn ein ausdrücklicher diesbezüglicher Antrag gestellt wurde, dem Zeugen der behauptete Vorfall in einer solchen Weise vorzuhalten, die eine konkrete Erinnerung an ihn ermöglicht (Hinweis E 20.9.1985, 85/18/0291).
Schlagworte
Beweismittel Zeugen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180121.X02Im RIS seit
05.10.2006