RS Vwgh 1986/10/3 86/18/0121

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Veröffentlicht am 03.10.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §46;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Es entspricht der Lebenserfahrung, dass man sich an einen nur nach dem Datum angegebenen und zur Zeit der Vernehmung länger zurückliegenden Vorfall nicht ohne weiteres erinnern kann. Daher ist, insbesondere wenn ein ausdrücklicher diesbezüglicher Antrag gestellt wurde, dem Zeugen der behauptete Vorfall in einer solchen Weise vorzuhalten, die eine konkrete Erinnerung an ihn ermöglicht (Hinweis E 20.9.1985, 85/18/0291).

Schlagworte

Beweismittel Zeugen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180121.X02

Im RIS seit

05.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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