RS Vwgh 1986/10/3 86/18/0014

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Veröffentlicht am 03.10.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 idF 1983/176;

Rechtssatz

Seit Inkrafttreten der Nov BGBl 1983/176 zu § 9 VStG am 1.4.1983 bietet weder das QualitätsklassenG noch das - im Gegenstand nicht anzuwendende - Lebensmittelgesetz die Grundlage dafür, Dienstnehmer juristischer Personen, die in deren Namen und Auftrag handeln, unmittelbar und ohne Heranziehung des § 9 VStG für im Betriebe des Unternehmens gesetzte Delikte verwaltungsstrafrechtlich heranzuziehen. Die zur Vertretung einer juristischen Person nach außen Berufenen sind vielmehr berechtigt bzw auf Verlangen der Behörde verpflichtet, gem § 9 VStG einen verantwortlichen Beauftragen zu bestellen, dem die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit übertragen wird (Hinweis E 26.11.1984, 84/10/0115, VwSlg 11596 A/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180014.X06

Im RIS seit

03.10.1986

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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