Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 idF 1983/176;Rechtssatz
Seit Inkrafttreten der Nov BGBl 1983/176 zu § 9 VStG am 1.4.1983 bietet weder das QualitätsklassenG noch das - im Gegenstand nicht anzuwendende - Lebensmittelgesetz die Grundlage dafür, Dienstnehmer juristischer Personen, die in deren Namen und Auftrag handeln, unmittelbar und ohne Heranziehung des § 9 VStG für im Betriebe des Unternehmens gesetzte Delikte verwaltungsstrafrechtlich heranzuziehen. Die zur Vertretung einer juristischen Person nach außen Berufenen sind vielmehr berechtigt bzw auf Verlangen der Behörde verpflichtet, gem § 9 VStG einen verantwortlichen Beauftragen zu bestellen, dem die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit übertragen wird (Hinweis E 26.11.1984, 84/10/0115, VwSlg 11596 A/1984).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180014.X06Im RIS seit
03.10.1986Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013