RS Vwgh 1986/10/6 86/10/0119

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Veröffentlicht am 06.10.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
BeglaubigungsV 1925 §4;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/10/0046 B 24. Juni 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Fehlt einer der Partei gegenüber (durch Zustellung) erlassenen Ausfertigung die Unterschrift des Genehmigenden, aber auch die - vom Gesetz als Alternative vorgesehene - Beglaubigung der Kanzlei, so ist ein Bescheid rechtlich nicht existent geworden (Hinweis auf die Beschlüsse vom 18.2.1952 679/50, VwSlg 2454 A/1952, und vom 13.5.1980, 1038/80).

Schlagworte

Beglaubigung der Kanzlei Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986100119.X01

Im RIS seit

11.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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