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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/10/0046 B 24. Juni 1985 RS 1Stammrechtssatz
Fehlt einer der Partei gegenüber (durch Zustellung) erlassenen Ausfertigung die Unterschrift des Genehmigenden, aber auch die - vom Gesetz als Alternative vorgesehene - Beglaubigung der Kanzlei, so ist ein Bescheid rechtlich nicht existent geworden (Hinweis auf die Beschlüsse vom 18.2.1952 679/50, VwSlg 2454 A/1952, und vom 13.5.1980, 1038/80).
Schlagworte
Beglaubigung der Kanzlei Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986100119.X01Im RIS seit
11.08.2006