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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §4 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2576/53 E 17. Jänner 1955 VwSlg 3622 A/1955 RS 5Stammrechtssatz
Aus der Bestimmung des § 4 VVG, wonach die Ersatzvornahme auf Gefahr des Verpflichteten durchgeführt wird, folgt, dass es der Verpflichtete hinnehmen muss, wenn die Kosten der für die Durchführung des baupolizeilichen Auftrages erforderlichen und auch tatsächlich verrichteten Arbeiten höher sind, als sie bei Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten gewesen wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986070083.X02Im RIS seit
26.07.2005Zuletzt aktualisiert am
22.09.2009