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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/11/0091 E 20. Februar 1985 RS 1Stammrechtssatz
Der Ausspruch, für welche Zeit keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, und die Beantwortung der Frage überhaupt, ob die Lenkerberechtigung nach § 73 Abs 1 oder nach § 74 Abs 1 KFG zu entziehen ist, unterliegt der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. (Hinweis auf E VS vom 28.11.1983, 82/11/0270)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986110024.X01Im RIS seit
30.08.2006