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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §43 Abs2;Rechtssatz
Ein Exekutivbeamter, der ihm anvertrautes Gut veruntreut und dadurch nicht nur die Achtung, welche der Bf zur Wahrnehmung seines schwierigen Exekutivdienstes benötigt, sondern auch das Vertrauensverhältnis das zwischen ihm und der Verwaltung besteht und die Grundlage des österreichischen Beamtentums bildet, schwer erschüttert, muss für den Exekutivdienst schlechterdings für untragbar erachtet werden, weshalb die im Disziplinarerkenntnis ausgesprochene Strafe der Entlassung des Beamten als gerechtfertigt erscheint.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985090254.X02Im RIS seit
28.10.2005