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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §43 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/09/0094 E 24. November 1982 VwSlg 10899 A/1982 RS 2Stammrechtssatz
Der für die disziplinäre Verfolgung wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, wird bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen in keiner Weise berücksichtigt. Daraus folgt aber, dass die verwaltungsbehördliche Verurteilung in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des im § 43 Abs 2 BDG 1979 normierten rechtserheblichen Tatbestandsmerkmales des "Vertrauens der Allgemeinheit" beinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamten an die ihm auf Grund seines Beamtenstatus obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den betroffenen Beamten entfalten kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985090254.X01Im RIS seit
28.10.2005