RS Vwgh 1986/10/8 85/09/0254

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1986
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §93;
BDG 1979 §95;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/09/0094 E 24. November 1982 VwSlg 10899 A/1982 RS 2

Stammrechtssatz

Der für die disziplinäre Verfolgung wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, wird bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen in keiner Weise berücksichtigt. Daraus folgt aber, dass die verwaltungsbehördliche Verurteilung in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des im § 43 Abs 2 BDG 1979 normierten rechtserheblichen Tatbestandsmerkmales des "Vertrauens der Allgemeinheit" beinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamten an die ihm auf Grund seines Beamtenstatus obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den betroffenen Beamten entfalten kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985090254.X01

Im RIS seit

28.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten