Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §2 Z33;Rechtssatz
Der Umstand, dass das Höchstgewicht (§ 2 Z 32 a KFG 1967) eines Fahrzeuges das höchste zulässige Gesamtgewicht (§ 2 Z 33 legcit) übersteigt, und demnach die technisch mögliche Ladekapazität im Rahmen des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes nicht voll ausgenützt werden kann, steht weder einer Genehmigung eines solchen Fahrzeuges nach § 28 legcit noch einer uneingeschränkten (allerdings mit einer Verpflichtung nach § 39 a legcit zu verbindenden) Zulassung nach § 37 legcit entgegen. Strebt der Antragsteller allerdings in einem solchen Fall die volle Ausnützung der technisch möglichen Ladekapazität an, so bedarf es einer Ausnahmegenehmigung nach § 34 legcit und kommt nur eine eingeschränkte Zulassung nach § 39 legcit in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986110039.X01Im RIS seit
05.09.2006