RS Vwgh 1986/10/8 86/11/0039

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Veröffentlicht am 08.10.1986
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §2 Z33;
KFG 1967 §2 Z8;
KFG 1967 §28 Abs1;
KFG 1967 §34;
KFG 1967 §39;

Rechtssatz

Der Umstand, dass das Höchstgewicht (§ 2 Z 32 a KFG 1967) eines Fahrzeuges das höchste zulässige Gesamtgewicht (§ 2 Z 33 legcit) übersteigt, und demnach die technisch mögliche Ladekapazität im Rahmen des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes nicht voll ausgenützt werden kann, steht weder einer Genehmigung eines solchen Fahrzeuges nach § 28 legcit noch einer uneingeschränkten (allerdings mit einer Verpflichtung nach § 39 a legcit zu verbindenden) Zulassung nach § 37 legcit entgegen. Strebt der Antragsteller allerdings in einem solchen Fall die volle Ausnützung der technisch möglichen Ladekapazität an, so bedarf es einer Ausnahmegenehmigung nach § 34 legcit und kommt nur eine eingeschränkte Zulassung nach § 39 legcit in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986110039.X01

Im RIS seit

05.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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