TE Vwgh Erkenntnis 2007/12/18 2004/06/0050

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Veröffentlicht am 18.12.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
27/01 Rechtsanwälte;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
RAO 1868 §45 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde 1. der W GmbH und 2. des Mag. WM, beide in Wien, beide vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum) vom 18. November 2003, Zl. Vz 1996/2003, betreffend die Umbestellung eines Verfahrenshelfers,

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen, und

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Rechtsanwaltskammer Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der erstbeschwerdeführenden Ges.m.b.H wurde vom Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 23. September 2003 die Verfahrenshilfe zur Erhebung von zwei Rekursen in einer Kartellrechtssache bewilligt. Hiezu wurde vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien mit Bescheid vom 6. Oktober 2003 Rechtsanwalt Mag. Martin W. Pahr zum Verfahrenshelfer bestellt. Dagegen erhob der Zweitbeschwerdeführer Vorstellung und begründete dies damit, dass an Stelle des zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwaltes der Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, zum Verfahrenshelfer bestellt werden möge. Es sei für einen mit dem komplexen Kartellrechtsverfahren nicht von Anfang an befassten Anwalt nur äußerst schwierig, den Akt in seiner Gesamtheit zu erfassen und sich in die Materie entsprechend einzuarbeiten.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. November 2003 wurde der Vorstellung des Zweitbeschwerdeführers keine Folge gegeben und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Bestellung eines Verfahrenshelfers in Zivilgerichtsverfahren ausschließlich dem Ausschuss der nach dem Sitz des Gerichts zuständigen Rechtsanwaltskammer obliege. Das die Verfahrenshilfe bewilligende Gericht liege in Wien, daher sei auch für die Bestellung ausschließlich die Rechtsanwaltskammer Wien örtlich zuständig. Sie habe daher zu Recht einen in ihrem Sprengel eingetragenen Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer bestellt. Die Bestellung sprengelfremder Rechtsanwälte sei in der RAO oder Geo nicht vorgesehen.

Darüber hinaus fehle dem Zweitbeschwerdeführer die Parteilegitimation, weil mit dem Bescheid der Behörde erster Instanz der erstbeschwerdeführenden Partei auf ihren Antrag Verfahrenshilfe gewährt worden sei. Der Zweitbeschwerdeführer sei zudem als Geschäftsführer der erstbeschwerdeführenden Ges.m.b.H. im Firmenbuch gelöscht und eine andere Form der Vertretungslegitimation sei nicht behauptet worden.

Dagegen richtet sich die vorliegende, zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem mit Beschluss vom 24. Februar 2004, B 1807/03-3, abgelehnte und mit weiterem Beschluss vom 25. März 2004, B 1807/03-5, dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift - vom Beschwerdeführer unbestritten - ausgeführt, dass die erstbeschwerdeführende Ges.m.b.H. sich nach Mitteilung ihres bestellten Verfahrenshelfers dazu entschlossen hatte, die beiden Rekurse nicht einzubringen, zu deren Erhebung ihnen Verfahrenshilfe gewährt worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten erwogen:

Die Zurückweisung der Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Ges.m.b.H. erfolgte im Hinblick darauf, dass der angefochtene Bescheid nicht gegenüber ihr erlassen worden ist. Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof kann nur der Adressat/die Adressatin eines (letztinstanzlichen) Bescheides erheben (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 25. September 1992, Zl. 92/09/0208).

Der Vorstellung des Zweitbeschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid - unter anderem - mit der Begründung keine Folge gegeben, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch die Behörde erster Instanz nicht ihm gegenüber ergangen sei, und dass er daher nicht legitimiert gewesen sei, gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz ein Rechtsmittel zu erheben. Dass er bei Erhebung der Vorstellung als Vertreter der Erstbeschwerdeführerin aufgetreten sei, sei weder behauptet noch bescheinigt.

Diese Beurteilung kann seitens des Verwaltungsgerichtshofes nicht als rechtswidrig erachtet werden. Auch wenn im Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 23. September 2003 der Zweitbeschwerdeführer als Antragsteller auf Verfahrenshilfe angeführt ist (und diese Bezeichnung erst mit Berichtigungsbeschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 11. November 2003 auf die erstbeschwerdeführende Ges.m.b.H. richtig gestellt wurde), wurde mit dem Beschluss vom 23. September 2003 doch unzweifelhaft der erstbeschwerdeführenden Ges.m.b.H. Verfahrenshilfe gewährt und mit dem erstinstanzlichen Bescheid auch für die erstbeschwerdeführende Ges.m.b.H. ein Verfahrenshelfer bestellt. Dem Zweitbeschwerdeführer fehlte sohin die Legitimation zur Erhebung einer Vorstellung gegen einen Bescheid, der ihm gegenüber nicht erlassen worden ist.

Beide Beschwerdeführer haben im Übrigen nicht bestritten, dass die erstbeschwerdeführende Ges.m.b.H. jene Rekurse, zu deren Erhebung ihr Verfahrenshilfe gewährt worden war, nicht eingebracht hat, obzwar dazu (so der Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 23. September 2003) kein Anwaltszwang bestand. Auch von daher kann eine Verletzung in Rechten der beschwerdeführenden Parteien durch Versagung der Bestellung eines bestimmten Verfahrenshelfers zur Erhebung dieser Rekurse nicht gesehen werden.

Die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Ges.m.b.H. war daher gemäß § 34 VwGG zurückzuweisen und die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 18. Dezember 2007

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004060050.X00

Im RIS seit

22.01.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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