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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Durch § 10 Abs 1 IESG wird der für die unmittelbare Bundesverwaltung bestehende Grundsatz, dass der Instanzenzug bis zum zuständigen Bundesminister geht, soweit nicht bundesgesetzlich anderes bestimmt ist, nur insoweit eingeschränkt, als das Landesarbeitsamt über eine Berufung gegen den Bescheid eines Arbeitsamtes entscheidet; in allen anderen Fällen ist die Berufung an den BM für soziale Verwaltung zulässig (Hinweis B 24.4.1985, 84/11/0077 und B 12.2.1986, 84/11/0285; hier: Berufung gegen Bescheid des auf Grund eines Devolutionsantrages zuständig gewordenen Landesarbeitsamtes über Insolvenz-Ausfallgeld).
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986110139.X01Im RIS seit
06.09.2006