RS Vwgh 1986/10/8 86/11/0039

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Veröffentlicht am 08.10.1986
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §2 Z33;
KFG 1967 §2 Z8;
KFG 1967 §28 Abs1;

Rechtssatz

Einem seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern bestimmten LKW (§ 2 Z 8 KFG 1967), dessen technisch mögliche Ladekapazität wegen seines hohen Eigengewichtes im Rahmen des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes nicht voll ausgenützt werden kann, ist wegen Widerspruchs zu § 2 Z 8 legcit die Genehmigung nach § 28 legcit zu versagen, wenn eine zweckmäßige und sinnvolle Verwendung dieses LKWs zur Güterbeförderung nicht mehr möglich ist. Das ist nicht bereits dann der Fall, wenn die verbleibende ausnutzbare Ladekapazität 4 t (ca ein Viertel des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes nach § 4 Abs 7 lit a legcit) beträgt. Ob ein solcher LKW auch nach der Absicht des Antragstellers zumindest vorwiegend zur Güterbeförderung verwendet werden soll und in der Folge verwendet wird, ist für die Genehmigung nach § 28 legcit irrelevant.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986110039.X02

Im RIS seit

05.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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