Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde des EK in A, vertreten durch Dr. Gertraude Carli, Rechtsanwalt in 8230 Hartberg, Raimund-Obendrauf-Straße 9, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. September 2007, Zl. FA13B-12.10-J68/2007- 16, betreffend einen Kostenvorauszahlungsauftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist den hg. Erkenntnissen vom 5. Juli 2007, Zl. 2006/06/0110 (betreffend den Kostenvorauszahlungsauftrag) und Zl. 2007/06/0089 (betreffend das Bauverfahren) zu entnehmen.
Daraus ist festzuhalten, dass die Gemeinde St. J mit Schreiben vom 5. Juli 2005 die Bezirkshauptmannschaft H (kurz: BH) um die Vollstreckung eines gegen den Beschwerdeführer ergangenen rechtskräftigen Beseitigungsauftrages (Beseitigung einer Mauer/Sockelwand mit Pfeilern entlang der Gemeindestraße) ersuchte. Mit Erledigung der BH vom 21. Juli 2005 wurde dem Beschwerdeführer unter Setzung einer Nachfrist von vier Wochen die Ersatzvornahme angedroht.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid der BH vom 19. Dezember 2005 wurde unter Spruchpunkt 1. die Ersatzvornahme angeordnet und unter Spruchpunkt II. dem Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 2 VVG die Vorauszahlung der mit EUR 3.500,-- geschätzten Kosten für die Ersatzvornahme aufgetragen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung; mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 27. Februar 2006 wurde der Berufung gegen den Spruchpunkt I. Folge gegeben und der Bescheid insofern ersatzlos behoben (weil wegen eines anhängigen Baubewilligungsverfahrens die Ersatzvornahme unzulässig sei), und weiters mit Spruchpunkt II. der Berufung gegen den Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid insofern bestätigt. Dieser Spruchpunkt II. des Bescheides der belangten Behörde wurde mit dem eingangs genannten hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2007, Zl. 2006/06/0110, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben (weil die belangte Behörde verkannt habe, dass dann, wenn eine Vollstreckungsverfügung unzulässig sei, auch kein Kostenvorauszahlungsauftrag erlassen werden dürfe).
Hierauf hat die belangte Behörde mit dem nun angefochtenen Bescheid der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 19. Dezember 2005 hinsichtlich des Punktes II. (abermals) keine Folge gegeben und den bekämpften Bescheid insofern bestätigt. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, der zugrundeliegende Sachverhalt habe sich mittlerweile wesentlich geändert, weil nunmehr kein Baubewilligungsverfahren mehr anhängig sei und daher der Erteilung des Kostenvorauszahlungsauftrages kein Hindernis entgegenstehe (Anm.: zum Baubewilligungsverfahren siehe das weitere eingangs genannte hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2007, Zl. 2007/06/0089), und auch kein neuerliches Ansuchen eingebracht worden sei.
Die Auffassung des Beschwerdeführers, die Begründung des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides sei nicht ausreichend, treffe nicht zu. Ihr sei klar zu entnehmen, warum die Vorauszahlung der Kostenersatzvornahme angeordnet worden sei. Es ergebe sich aus den Akten auch, dass die zugrundeliegende Kostenschätzung dem Beschwerdeführer mit dem erstinstanzlichen Bescheid übermittelt worden sei. Dies sei zwar grundsätzlich nicht als ordnungsgemäße Wahrung des Parteiengehörs anzusehen, doch hätte der Beschwerdeführer, sofern er Zweifel an der Kostenschätzung gehabt hätte, die Möglichkeit gehabt, in seiner Berufung dagegen konkret Stellung zu nehmen. Die allgemein gehaltene Formulierung sei jedenfalls nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides hinsichtlich der Anordnung der Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme aufzuzeigen. Die Kostenschätzung sei nachvollziehbar und sei auch von einem Amtssachverständigen erstellt worden. Hätte der Beschwerdeführer Zweifel an dieser Feststellung gehabt, wäre es an ihm gelegen gewesen, eine gleichwertige Sachverständigenschätzung vorzulegen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, es gäbe keinen erstinstanzlichen Bescheid vom 19. Dezember 2005, ihm liege vielmehr ein Bescheid vom 23. Dezember 2005 vor. Hiezu bringt die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift vor, der in den Verwaltungsakten befindliche erstinstanzliche Bescheid sei mit 19. Dezember 2005 datiert. Unterhalb dieses Datums werde auch das Datum 23. Dezember "2006" vermerkt (wohl irrtümlich an Stelle von 2005). Dieser Bescheid sei auch der Gemeinde zugestellt worden und trage das Datum 19. Dezember 2005. Der an den Beschwerdeführer zu Handen einer bestimmten Person gerichtete Bescheid sei aber gemäß dem in den Akten befindlichen Rückscheinbrief von jener Person nicht übernommen worden und sei daher an die BH zurückgeschickt worden (Anmerkung: OZ 14 der erstinstanzlichen Akten; die darin befindliche Ausfertigung des Bescheides ist mit 19. Dezember 2005 datiert). Auf Grund dessen habe die BH den gegenständlichen Bescheid neuerlich ausgedruckt. Beim Ausdrucken des Bescheides sei aber "automatisch das Datum des Ausdrucks, nämlich der 23.12.2005, in diesem Bescheid eingefügt" worden (das aktuelle Datum werde vom Schreibprogramm automatisch im Dokument übernommen). Dieser ausgedruckte Bescheid sei dann offenbar dem Beschwerdeführer zugestellt worden. Daraus erkläre sich auch die Abweichung im Datum.
Auf Grund dieser schlüssigen Erklärung ergibt sich für den Verwaltungsgerichtshof, dass lediglich bei der neuerlichen Ausfertigung des erstinstanzlichen Bescheides offenbar durch ein mangelhaftes Computerprogramm ein anderes Datum als in der Urschrift eingefügt wurde, was einem Schreibfehler gleichkommt und somit keinen erheblichen Verfahrensmangel bewirkt; es geht jedenfalls um ein- und denselben Bescheid.
Der Umstand, dass die belangte Behörde nun neuerlich über die Berufung entschieden hat, beruht darauf, dass die erste Berufungsentscheidung vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde, womit die belangte Behörde verpflichtet war, neuerlich zu entscheiden. Der Einwand der entschiedenen Sache geht daher gänzlich fehl.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hatte (im Übrigen gleichermaßen im früheren Bescheid vom 27. Februar 2006) hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit, in seiner Berufung zur Kostenschätzung konkret Stellung zu nehmen (wie nicht minder im anschließenden Berufungsverfahren), was er aber unterlassen hat.
Wie im Vorerkenntnis Zl. 2006/06/0110 dargelegt wurde, setzt ein Kostenvorauszahlungsauftrag nur die Androhung der Ersatzvornahme voraus, kann somit schon vor Anordnung der Ersatzvornahme ergehen. Die Androhung der Ersatzvornahme ist aber erfolgt.
Es trifft zu, dass im erstinstanzlichen Kostenvorauszahlungsauftrag keine Leistungsfrist eingeräumt wurde. Das bedeutet aber nicht, dass der Auftrag nicht vollstreckbar wäre; vielmehr tritt mangels Festsetzung einer Leistungsfrist die Fälligkeit einer Leistung mit der Rechtskraft ein (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1992, Zl. 89/07/0114). Diesbezüglich führt der Beschwerdeführer aber nichts aus. Ob hingegen der Kostenvorauszahlungsauftrag vor einer neuerlichen Anordnung der Ersatzvornahme (die erste Anordnung wurde ja von der belangten Behörde behoben) vollstreckt werden kann, ist eine Frage, die in diesem Beschwerdeverfahren nicht weiter zu erörtern ist, weil dies nicht die Frage der Zulässigkeit der Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages betrifft.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 18. Dezember 2007
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007060266.X00Im RIS seit
13.02.2008Zuletzt aktualisiert am
01.10.2008