RS Vwgh 1986/10/9 86/06/0087

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Veröffentlicht am 09.10.1986
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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Tir 1978 §53 Abs1 lita;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Veranlasst der Beschuldigte als Bauherr Maßnahmen (hier:

Unterkellerung eines Gebäudes, Errichtung eines dreizügigen Kamins, sowie eines dreiseitig ummauerten Schuppens), deren Bewilligungspflicht von ihm nicht in Zweifel gezogen worden sind, so kann die Behörde in der Frage der Schuldzumessung zumindest von einem fahrlässigen Verhalten ausgehen.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986060087.X04

Im RIS seit

09.10.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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