RS Vwgh 1986/10/13 85/12/0111

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Veröffentlicht am 13.10.1986
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §20b Abs1 Z3;

Rechtssatz

Ein Zeitverlust von ungefähr einer halben Stunde, der sich für eine Hin- und Rückfahrt bei Benützung von Personen- oder Eilzügen ergibt, ist nicht unzumutbar und kann daher nicht zur Folge haben, dass das unbestreitbar billigste öffentliche Verkehrsmittel als "zweckmäßigerweise nicht in Betracht kommend" zu werten wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985120111.X02

Im RIS seit

19.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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