Index
63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §20b Abs1 Z3;Rechtssatz
Ein Zeitverlust von ungefähr einer halben Stunde, der sich für eine Hin- und Rückfahrt bei Benützung von Personen- oder Eilzügen ergibt, ist nicht unzumutbar und kann daher nicht zur Folge haben, dass das unbestreitbar billigste öffentliche Verkehrsmittel als "zweckmäßigerweise nicht in Betracht kommend" zu werten wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985120111.X02Im RIS seit
19.07.2005Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009