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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §48;Rechtssatz
Für die Erlassung eines Feststellungsbescheides muss ein im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gegründeter Anlass gegeben sein. Ein solcher Anlass liegt aber nicht vor, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, zu dem etwa auch das Verfahren hinsichtlich einer in einem bestimmten Zeitraum konkret gebührenden Überstundenvergütung gehört, zu entscheiden ist (Hinweis E 11.4.1983, 82/12/0055).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985120120.X01Im RIS seit
28.02.2006