RS Vwgh 1986/10/13 85/12/0120

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Veröffentlicht am 13.10.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §48;
BDG 1979 §49;
VwGG §42 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Für die Erlassung eines Feststellungsbescheides muss ein im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gegründeter Anlass gegeben sein. Ein solcher Anlass liegt aber nicht vor, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, zu dem etwa auch das Verfahren hinsichtlich einer in einem bestimmten Zeitraum konkret gebührenden Überstundenvergütung gehört, zu entscheiden ist (Hinweis E 11.4.1983, 82/12/0055).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985120120.X01

Im RIS seit

28.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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