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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §48;Rechtssatz
Es besteht kein Feststellungsanspruch darauf, ob es sich bei den durch Dienstplanänderung verbliebenen Plandienststunden um Überstunden gehandelt hat. Der Bf hätte vielmehr Überstundenvergütung beantragen müssen. Der Feststellungsbescheid der Dienstbehörde 1.Instanz war daher zu Unrecht erlassen. Da die belangte Behörde dies nicht erkannte und den genannten Feststellungsbescheid anstatt ihn aufzuheben bestätigte, belastet sie den angeführten Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985120120.X02Im RIS seit
28.02.2006