RS Vwgh 1986/10/14 86/04/0152

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Veröffentlicht am 14.10.1986
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/03 Sachwalterschaft
40/01 Verwaltungsverfahren
95/06 Ziviltechniker

Norm

ABGB §273;
AVG §9;
SachwG Art10 Z5;
ZivTG §22 Abs1 litg idF 1978/143;
ZivTG §22 Abs2 lita idF 1978/143;
ZivTG §7 Abs2 litb idF 1978/143;

Rechtssatz

Das Ziviltechnikergesetz verlangt sowohl für die Verleihung als auch für den Besitz der Befugnis eines Ziviltechnikers die volle Handlungsfähigkeit. Ungeachtet der verschiedenen vom Gesetz für die Erlangung ("unbeschränkte Handlungsfähigkeit") und das Erlöschen (Verlust der Eigenberechtigung) der Befugnis verwendeten Worte muss aus der eigentümlichen Bedeutung dieser Worte in ihrem Zusammenhang geschlossen werden, dass unter der "Eigenberechtigung" im Sinne des § 22 Abs 1 lit g Ziviltechnikergesetz die volle Eigenberechtigung zu verstehen ist und jede Beschränkung der Handlungsfähigkeit zum Verlust der Eigenberechtigung führt und damit zum Erlöschen der Ziviltechnikerbefugnis ex lege führt.

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986040152.X01

Im RIS seit

27.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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