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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §273;Rechtssatz
Das Ziviltechnikergesetz verlangt sowohl für die Verleihung als auch für den Besitz der Befugnis eines Ziviltechnikers die volle Handlungsfähigkeit. Ungeachtet der verschiedenen vom Gesetz für die Erlangung ("unbeschränkte Handlungsfähigkeit") und das Erlöschen (Verlust der Eigenberechtigung) der Befugnis verwendeten Worte muss aus der eigentümlichen Bedeutung dieser Worte in ihrem Zusammenhang geschlossen werden, dass unter der "Eigenberechtigung" im Sinne des § 22 Abs 1 lit g Ziviltechnikergesetz die volle Eigenberechtigung zu verstehen ist und jede Beschränkung der Handlungsfähigkeit zum Verlust der Eigenberechtigung führt und damit zum Erlöschen der Ziviltechnikerbefugnis ex lege führt.
Schlagworte
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986040152.X01Im RIS seit
27.09.2005Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018