TE Vwgh Beschluss 2007/12/18 2006/06/0171

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Veröffentlicht am 18.12.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
24/01 Strafgesetzbuch;
25/02 Strafvollzug;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
StGB §46 Abs2;
StVG §134 Abs6;
VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, in der Beschwerdesache des M E B in Z, vertreten durch Mag. Agnes Sirkka Prammer, Rechtsanwältin in 4400 Steyr, Stadtplatz 20-22, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 30. Mai 2006, Zl. BMJ-5000742/0012-V 4/2006, betreffend eine Angelegenheit des Strafvollzuges (Änderung des Strafvollzugsortes), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Ansuchen des Beschwerdeführers auf Änderung des Strafvollzugsortes gemäß § 134 Abs. 6 Strafvollzugsgesetz (StVG) in die Justizantalt Hirtenberg bzw. alternativ in die Justizanstalt Wien-Simmering nicht Folge. Der Beschwerdeführer befand sich bei Antragstellung als Strafgefangener in der Justizanstalt Stein. Die belangte Behörde ordnete auf Antrag der Anstaltleitung mit Erledigung vom 29. Mai 2006 die Überstellung des Beschwerdeführers in die Justizanstalt Garsten an.

Nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am 10. August 2007 richtete der Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 3. Dezember 2006 an den Beschwerdeführer die Anfrage, ob und gegebenenfalls in welchen subjektiven Rechten er sich durch den angefochtenen Bescheid noch als verletzt erachtet.

Der Beschwerdeführer brachte dazu mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2007 vor, er sei gemäß § 46 Abs. 2 StGB entlassen worden. Ein Strafrest von 1 Jahr und 11 Monaten sei bedingt nachgesehen worden, die Probezeit sei mit 3 Jahren bestimmt worden. Sollte die bedingte Strafnachsicht vor dem Ende der Probezeit widerrufen werden, werde für den Beschwerdeführer wieder relevant, wo er den Strafrest verbüßen müsse. Der Beschwerdeführer habe ein Recht darauf, auch in Zukunft nicht mehr an diesem Strafvollzugsort festgehalten zu werden.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss nach Einvernahme des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass dieser klaglosgestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 9. April 1980 darlegte, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat.

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Beschwerdefall gegeben, zumal den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden kann, dass die Durchsetzung seines Anliegens auf Strafvollzugsortänderung in eine der beiden von ihm genannten Justizanstalten für ihn noch von praktischer Bedeutung ist (vgl. den hg. Beschluss vom 30. September 2004, Zl. 2001/20/0330). Eine Bestimmung der Strafanstalt für den Fall des Widerrufes der bedingten Strafnachsicht für die Zukunft war nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides und könnte auch nicht Gegenstand eines Bescheides sein. Ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes liegt demnach - entgegen seinem Vorbringen - nicht mehr vor.

Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, ist über die Kosten unter Heranziehung des im § 58 Abs. 1 VwGG verankerten Grundsatzes zu entscheiden, nach dem - soweit die §§ 47 bis 56 nichts anderes bestimmen - jede Partei dem ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2005, Zl. 2005/05/0098).

Wien, am 18. Dezember 2007

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060171.X00

Im RIS seit

26.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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