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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §26 Abs1;Rechtssatz
Übt eine juristische Person ein Gewerbe aus, so sind die Zahlungspflichten, die dadurch entstehen, mit der Gewerbeausübung verbunden. Im Anwendungsbereich des § 26 Abs 1 GewO 1973 sind solche Zahlungspflichten Gegenstand der Frage darnach, ob ihnen die juristische Person nachkommen wird. Die Regelung des § 26 Abs 1 GewO 1973 erfasst jedoch nicht Zahlungspflichten, die das Organ einer ein Gewerbe ausübenden juristischen Person etwa unter dem Rechtstitel einer vertraglichen Mithaftung oder in Ansehung des Organverhaltens unter dem Rechtstitel einer schadenersatzrechtlichen Haftung treffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986040194.X02Im RIS seit
28.09.2005