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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art103 Abs4;Rechtssatz
Die formellen Voraussetzungen des § 46 Abs 3 VwGG sind auch dann erfüllt, wenn der Antragsteller von der Unzulässigkeit seines Rechtsmittels an den Bundesminister (hier: Bundesminister für HGI) zunächst nur durch ein formloses Schreiben der Behörde 2. Instanz (des Landeshauptmannes) Kenntnis erlangt und der Antrag innerhalb der vorgeschriebenen Frist gerechnet vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme gestellt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986040150.X01Im RIS seit
27.09.2005