RS VwGH Erkenntnis 1986/10/14 85/04/0229

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Veröffentlicht am 14.10.1986
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Rechtssatz

Ein zeichnungsberechtigter Geschäftsführer einer GmbH ist ein gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Gesellschaft und als solches nach der angeführten Gesetzesstelle für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit ist auch dann gegeben, wenn der Geschäftsführer nicht allein zeichnungsberechtigt ist.

Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein
Im RIS seit
14.10.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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