RS Vwgh 1986/10/14 85/04/0230

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Veröffentlicht am 14.10.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
95/06 Ziviltechniker

Norm

VStG;
ZivTG §2 idF 1978/143;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/04/0229 E 14. Oktober 1986 RS 6

Stammrechtssatz

Die Führung eines dem § 2 ZiviltechnikerG widersprechenden Firmenwortlautes durch einen Dritten, gestattet niemanden, diese Bestimmung ebenfalls zu missachten, da ein allfälliges rechtswidriges Verhalten eines Dritten niemanden zu derselben rechtswidrigen Handlung berechtigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985040230.X06

Im RIS seit

14.10.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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