RS Vwgh 1986/10/14 85/04/0230

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
95/06 Ziviltechniker

Norm

VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
ZivTG §2 idF 1978/143;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/04/0229 E 14. Oktober 1986 RS 3

Stammrechtssatz

Ein zeichnungsberechtigter Geschäftsführer einer GmbH ist ein gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Gesellschaft und als solches nach der angeführten Gesetzesstelle für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit ist auch dann gegeben, wenn der Geschäftsführer nicht allein zeichnungsberechtigt ist.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985040230.X03

Im RIS seit

14.10.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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