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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/06/0221 E 16. Oktober 1986 RS 1Stammrechtssatz
Eine gem § 42 AVG eingetretene Präklusion bindet sowohl die Verwaltungsbehörden, als auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Die Partei kann daher auch mit präkludiertem Vorbringen im Zusammenhang stehende Verfahrensmängel nicht mehr rügen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984050155.X04Im RIS seit
23.09.2004Zuletzt aktualisiert am
03.03.2010