RS Vwgh 1986/10/14 86/04/0194

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Veröffentlicht am 14.10.1986
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §26 Abs1;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 26 Abs 1 GewO 1973 umfasst mit der im zweiten Satzteil enthaltenen Umschreibung der Nachsichtsvoraussetzungen, insbesondere mit dem Merkmal "dass sie den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird", ausschließlich den Fall, dass der Gewerbeausübende selbst um die Nachsicht (vom Ausschluss von der Gewerbeberechtigung durch ihn selbst) ansucht (Hinweis E 13.3.1981, 0773/80, VwSlg 10396 A/1981).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986040194.X01

Im RIS seit

28.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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