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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §26 Abs1;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 26 Abs 1 GewO 1973 umfasst mit der im zweiten Satzteil enthaltenen Umschreibung der Nachsichtsvoraussetzungen, insbesondere mit dem Merkmal "dass sie den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird", ausschließlich den Fall, dass der Gewerbeausübende selbst um die Nachsicht (vom Ausschluss von der Gewerbeberechtigung durch ihn selbst) ansucht (Hinweis E 13.3.1981, 0773/80, VwSlg 10396 A/1981).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986040194.X01Im RIS seit
28.09.2005