RS Vwgh 1986/10/15 84/01/0148

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Veröffentlicht am 15.10.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0015/66 E 27. April 1966 RS 3

Stammrechtssatz

Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 45 Abs 3 AVG 1950 kann dann nicht herbeigeführt werden, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, diesen Mangel aufzuzeigen, ohne jedoch die dem angefochtenen Bescheide zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen zu bekämpfen und ohne darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984010148.X05

Im RIS seit

18.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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