RS Vwgh 1986/10/15 85/03/0097

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Veröffentlicht am 15.10.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs2;
VStG §24;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Wird im Falle der Verweigerung der Atemluftprobe iSd Konkretisierungsgebotes gemäss § 44 a lit a VStG im Spruch des Straferkenntnisses erster Instanz der Tatort nicht angeführt, ist die Berufungsbehörde gemäss § 66 Abs 4 AVG verpflichtet, diesen dem erstinstanzlichen Straferkenntnis anhaftenden Mangel zu beseitigen. Eine Auswechslung der mit dem Straferkenntnis erster Instanz zur Last gelegten Tat erfolgt dadurch nicht (Hinweis E VS 13.6.1984, 82/03/0265, VwSlg 11466 A/1984).

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985030097.X02

Im RIS seit

15.10.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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