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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wird im Falle der Verweigerung der Atemluftprobe iSd Konkretisierungsgebotes gemäss § 44 a lit a VStG im Spruch des Straferkenntnisses erster Instanz der Tatort nicht angeführt, ist die Berufungsbehörde gemäss § 66 Abs 4 AVG verpflichtet, diesen dem erstinstanzlichen Straferkenntnis anhaftenden Mangel zu beseitigen. Eine Auswechslung der mit dem Straferkenntnis erster Instanz zur Last gelegten Tat erfolgt dadurch nicht (Hinweis E VS 13.6.1984, 82/03/0265, VwSlg 11466 A/1984).
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985030097.X02Im RIS seit
15.10.1986