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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Die Erledigung zweier Anträge (hier: des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und des Antrages auf Erteilung einer Bewilligung zum Wiederbetreten des Bundesgebietes, wobei beide Anträge am selben Tag eingebracht wurden und auf derselben formellen Grundlage, nämlich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes beruhen) durch einen einheitlichen Bescheid ist nicht gesetzwidrig, da einem solchen verfahrensökonomischen Vorgang keine Verfahrensvorschriften entgegenstehen.
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985010345.X01Im RIS seit
03.03.2005