RS Vwgh 1986/10/15 85/01/0345

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Veröffentlicht am 15.10.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §70 Abs3;
FrPolG 1954 §3;
FrPolG 1954 §6 Abs2;

Rechtssatz

Die Erledigung zweier Anträge (hier: des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und des Antrages auf Erteilung einer Bewilligung zum Wiederbetreten des Bundesgebietes, wobei beide Anträge am selben Tag eingebracht wurden und auf derselben formellen Grundlage, nämlich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes beruhen) durch einen einheitlichen Bescheid ist nicht gesetzwidrig, da einem solchen verfahrensökonomischen Vorgang keine Verfahrensvorschriften entgegenstehen.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985010345.X01

Im RIS seit

03.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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