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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §19 Abs3;Rechtssatz
Die bloße Androhung einer allenfalls rechtswidrigen zwangsweisen Vorführung in einem Ladungsbescheid greift noch nicht in die Rechtssphäre des Bescheidadressaten ein, vielmehr wird mit der Androhung der Vorführung erst eine Prozessvoraussetzung für die allfällige spätere zwangsweise Vorführung im Sinne des § 7 VVG 1950 geschaffen (Hinweis E 8.2.1977, 2787/76). Hiezu kommt nicht zuletzt, dass der Bfr seine Rechte im Verfahren betreffend die Anordnung der zwangsweisen Vorführung, welche als "Vollstreckungsverfügung" in Bescheidform zu ergehen hat, ausreichend zu wahren vermag (Hinweis Walter-Mayer, Grundriss des österr. Verwaltungsverfahrensrechtes, 3. Auflage, Wien 1984, S 64).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985010040.X01Im RIS seit
26.01.2005Zuletzt aktualisiert am
03.04.2009