RS Vwgh 1986/10/15 85/01/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1986
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;
VVG §7;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die bloße Androhung einer allenfalls rechtswidrigen zwangsweisen Vorführung in einem Ladungsbescheid greift noch nicht in die Rechtssphäre des Bescheidadressaten ein, vielmehr wird mit der Androhung der Vorführung erst eine Prozessvoraussetzung für die allfällige spätere zwangsweise Vorführung im Sinne des § 7 VVG 1950 geschaffen (Hinweis E 8.2.1977, 2787/76). Hiezu kommt nicht zuletzt, dass der Bfr seine Rechte im Verfahren betreffend die Anordnung der zwangsweisen Vorführung, welche als "Vollstreckungsverfügung" in Bescheidform zu ergehen hat, ausreichend zu wahren vermag (Hinweis Walter-Mayer, Grundriss des österr. Verwaltungsverfahrensrechtes, 3. Auflage, Wien 1984, S 64).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985010040.X01

Im RIS seit

26.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten