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L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt KärntenNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Nach dem Willen des Gesetzgebers bei Schaffung des § 45 Abs 2 der Allgemeinen Gemeindeordnung 1982, Kärntner Landesgesetzblatt Nr 8/1982 ist die Vorstellungsbehörde, welche die Gemeindebehörden durch ihre Rechtsanschauung bindet, auch selbst an diese Rechtsanschauung gebunden und nicht in der Lage, sich dieser Selbstbindung zu entziehen.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985010319.X03Im RIS seit
01.03.2005