RS Vwgh 1986/10/15 85/01/0319

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Veröffentlicht am 15.10.1986
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L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
GdO Allg Krnt 1982 §45 Abs4;
GdO Allg Krnt 1982 §95;

Rechtssatz

Nach dem Willen des Gesetzgebers bei Schaffung des § 45 Abs 2 der Allgemeinen Gemeindeordnung 1982, Kärntner Landesgesetzblatt Nr 8/1982 ist die Vorstellungsbehörde, welche die Gemeindebehörden durch ihre Rechtsanschauung bindet, auch selbst an diese Rechtsanschauung gebunden und nicht in der Lage, sich dieser Selbstbindung zu entziehen.

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985010319.X03

Im RIS seit

01.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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