RS Vwgh 1986/10/15 85/01/0296

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Veröffentlicht am 15.10.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1;

Rechtssatz

Den Parteien ist ein Recht auf Ablehnung befangener Verwaltungsorgane gem § 7 AVG nicht eingeräumt (Hinweis B 25.10.1948, 1112/48, VwSlg 542 A/1948). Die durch befangene Verwaltungsorgane vorgenommenen Amtshandlungen sind daher nicht rechtsungültig oder nichtig, sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich sachliche Bedenken gegen den im Gegenstand ergangenen Bescheid ergeben.

Schlagworte

Ablehnung wegen Befangenheit Rechtsanspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985010296.X01

Im RIS seit

23.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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