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L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt KärntenNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Die Vorstellungsbehörde ist nicht berechtigt, sich bei unverändert gebliebenem Sachverhalt über ihre in ihrem früheren Vorstellungsbescheid in derselben Verwaltungssache geänderte Rechtsansicht hinwegzusetzen (Hinweise VS 22.10.1971, 1430/69, VwSlg 8091 A/1971).
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985010319.X02Im RIS seit
01.03.2005