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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §121 Z1;Rechtssatz
Als Zustimmungsvoraussetzung nach § 121 Z 1 ArbVG genügt in bezug auf die Organisationseinheit "Betriebsabteilung" nicht eine bloße, wenn vielleicht auch bedeutsame Einschränkung; vielmehr bedarf es hier der GÄNZLICHEN STILLEGUNG der Betriebsabteilung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984010033.X01Im RIS seit
11.05.2004