RS Vwgh 1986/10/15 85/01/0296

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Veröffentlicht am 15.10.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;

Rechtssatz

Jede Partei des Verwaltungsverfahrens hat Anspruch auf Erlassung eines Bescheides, wenn ein Antrag oder eine Berufung offen ist. Der Anspruch ist auch gegeben, wenn der Antrag oder eine Berufung offen ist. Der Anspruch ist auch gegeben, wenn der Antrag oder die Berufung zurückzuweisen sind. In diesem Fall hat die Partei Anspruch auf Erlassung eines zurückweisenden Bescheides. Auch im Streit um Parteistellung und Antragsbefugnis besteht, insoweit diese zur Entscheidung stehen, Parteistellung und entsprechende Entscheidungspflicht der Behörde (Hinweis E VS 15.12.1977, 934/73, VwSlg 9458 A/1977).

Schlagworte

Parteistellung Parteienantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985010296.X02

Im RIS seit

23.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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