RS Vwgh 1986/10/15 84/01/0292

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Veröffentlicht am 15.10.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2414/59 E 1. April 1960 VwSlg 5258 A/1960 RS 1

Stammrechtssatz

§ 8 AVG hat nur die Feststellung zum Inhalt, welche rechtliche Stellung durch die Verwaltungsvorschriften den im Verfahren auftretenden Personen eingeräumt werden muß, damit diesen die Eigenschaft einer Partei oder eines Beteiligten zukommt.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984010292.X07

Im RIS seit

11.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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