RS Vwgh 1986/10/15 86/01/0211

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Veröffentlicht am 15.10.1986
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27;

Rechtssatz

Aus der Regelung des § 27 VwGG geht nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung hervor, dass eine Anrufung des VwGH nach Art 132 B-VG ungeachtet gesetzlich vorgesehener Beschränkungen des Instanzenzuges nur dann zulässig ist, wenn auch die im Devolutionswege anrufbare und auch tatsächlich angerufene sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, was im Bereiche der Bundesvollziehung regelmässig der zuständige Bundesminister ist, nicht fristgerecht entschieden hat.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986010211.X01

Im RIS seit

20.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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