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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Rechtssatz
Aus der Regelung des § 27 VwGG geht nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung hervor, dass eine Anrufung des VwGH nach Art 132 B-VG ungeachtet gesetzlich vorgesehener Beschränkungen des Instanzenzuges nur dann zulässig ist, wenn auch die im Devolutionswege anrufbare und auch tatsächlich angerufene sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, was im Bereiche der Bundesvollziehung regelmässig der zuständige Bundesminister ist, nicht fristgerecht entschieden hat.
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986010211.X01Im RIS seit
20.02.2008