Index
L94303 Hubschrauberdienst Krankenbeförderung Rettung NiederösterreichNorm
B-VG Art131a;Rechtssatz
In dem die Beschwerdeführerin sowohl die Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als auch das "Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr als belangte Behörden bezeichnete, machte sie, soweit ihr dies im Sinne des § 28 Abs 1 Z 2 VwGG zumutbar war, eine Angabe über die belangte Behörde, welcher die bekämpfte Maßnahme zuzurechnen ist. Da diese Maßnahme jedoch nicht vom Bundesminister (Bundesministerium) für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, sondern von der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Vollzug gesetzt wurde, kommt daher nur dieser und nicht der übergeordneten Behörde im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Stellung als belangte Behörde zu. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr gab keine Erklärung ab, dass er im Sinne des § 22 VwGG an Stelle der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in das Verfahren eintrete und hatte somit im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht die Rechtstellung einer belangten Behörde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986030080.X02Im RIS seit
03.08.2005