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60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
AngG §27 Z1;Rechtssatz
Das Arbeitsverfassungsgesetz sagt nicht ausdrücklich, was unter dem Tatbestand der "Untreue im Dienst" zu verstehen ist. Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH ist der Gesetzestext dem Entlassungstatbestand des § 27 Z 1 (erster Fall) des AngG entsprechend auszulegen (Hinweis auf Floretta-Strasser, Kommentar zum ArbVG, S 859 und E 13 6.1967, ArbSlg 8422; E 22.5.1970, 1589/69, ArbSlg 8766). Danach ist unter Untreue ein bewusster Verstoß gegen die allgemeine oder durch besondere Umstände bedingte dienstliche Treupflicht zu verstehen. Umfang und Inhalt der Treuepflicht des Dienstnehmers lassen sich allgemein nur in großen Umrissen festlegen, weil ihre Grenzen im Einzelfall je nach der Eigenart des Betriebes und des Dienstverhältnisses verschieden weit gezogen werden müssen (hier: Unerlaubte Benützung einer betriebseigenen Frankiermaschine für private Zwecke).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985010281.X01Im RIS seit
23.02.2005