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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a lita;Rechtssatz
Der im Spruch eines Straferkenntnisses angeführte Tatzeitraum "vom Juli 1983 bis zum 2. Nov. 1983" lässt mangels präziser Angabe des Beginns des Tatzeitraumes nicht erkennen, welcher Tatzeitraum dem Straferkenntnis zugrunde liegt.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue AngabeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984010370.X02Im RIS seit
15.06.2004