RS Vwgh 1986/10/15 84/01/0370

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Veröffentlicht am 15.10.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Der im Spruch eines Straferkenntnisses angeführte Tatzeitraum "vom Juli 1983 bis zum 2. Nov. 1983" lässt mangels präziser Angabe des Beginns des Tatzeitraumes nicht erkennen, welcher Tatzeitraum dem Straferkenntnis zugrunde liegt.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984010370.X02

Im RIS seit

15.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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