RS Vwgh 1986/10/15 85/01/0297

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Veröffentlicht am 15.10.1986
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §109 Abs2;
ArbVG §159;

Beachte

Besprechung in:ZAS 1987/4, S 128; Infos 1987/1;

Rechtssatz

Sache der Schlichtungsstelle ist es, nach der Zuständigkeitsnorm des § 159 ArbVG, eine Erledigung des Einzelfalles zu treffen, nicht aber "Rechtssicherheit und Klarheit für zukünftige Fälle" herbeizuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985010297.X02

Im RIS seit

02.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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