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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §109 Abs2;Beachte
Besprechung in:ZAS 1987/4, S 128; Infos 1987/1;Rechtssatz
Sache der Schlichtungsstelle ist es, nach der Zuständigkeitsnorm des § 159 ArbVG, eine Erledigung des Einzelfalles zu treffen, nicht aber "Rechtssicherheit und Klarheit für zukünftige Fälle" herbeizuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985010297.X02Im RIS seit
02.03.2005Zuletzt aktualisiert am
18.06.2018