RS Vwgh 1986/10/15 85/01/0345

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Veröffentlicht am 15.10.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §70 Abs3;

Rechtssatz

Unter der im Instanzenzug übergeordneten Behörde im Sinne des § 70 Abs 3 AVG ist jene Behörde zu verstehen, die für die Verwaltungssache als Berufungsbehörde in Frage kommt (Hinweis E 9.11.1965, 695/65).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985010345.X02

Im RIS seit

03.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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