RS Vwgh 1986/10/15 84/01/0292

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Veröffentlicht am 15.10.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1625/70 E 7. Juni 1971 VwSlg 8031 A/1971 RS 3

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß das in Anspruch genommene rechtliche Interesse seinen Ursprung in Verhältnissen des Privatrechtes und nicht im öffentlichen Recht sucht, schließt an sich die Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren nicht aus, da auch im Privatrecht begründete Interessen rechtliche Interessen und daher bei Anwendung des § 8 AVG 1950 in Betracht zu ziehen sind. Entscheidend für die Parteistellung ist, daß die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden überhaupt bestimmend eingreift, und weiters, daß darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984010292.X02

Im RIS seit

11.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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